Rechtliches

Schulärztinnen und Schulärzte haben gemäß §66 Schulunterrichtsgesetz einen gesetzlichen Beratungsauftrag in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit Unterricht und Schulbesuch betroffen sind. Sie stehen der Schulleitung als medizinische Gutachter sowie den Lehrkräften und der ganzen Schulcommunity beratend zur Seite.

Zusätzlich haben Schulärztinnen und Schulärzte gemäß §66a Schulunterrichtsgesetz im Auftrag des Gesundheitsministeriums auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Dazu gehört die Beratung über sowie Durchführung und Dokumentation von Schutzimpfungen, die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten, die Erhebung von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten und die Mitwirkung bei Projekten der Gesundheitsförderung.

Selbstverständlich unterliegen Schulärztinnen und Schulärzte auch den berufs- und standesrechtlichen Regelungen der Ärzteschaft wie dem Ärztegesetz und damit u.a. der ärztlichen Schweigepflicht und der Verpflichtung zur laufenden Weiterbildung.

Der Schulerhalter ist gesetzlich verpflichtet, eine Schulärztin beziehungsweise einen Schularzt bereitzustellen. Alle Schülerinnen und Schüler müssen sich einmal jährlich schulärztlich untersuchen lassen. Die darüber hinaus gehenden, konkreten Aufgaben werden im Dienstvertrag mit dem Schulerhalter vereinbart.


Zum Nachlesen

Schulärzte-Verordnung (BGBl. II Nr. 466/2021)

SchUG (BGBl. Nr. 138/2017)/ § 66

Rundschreibendatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung